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   BGH, 10.11.1967 - IV ZR 115/66   

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https://dejure.org/1967,1203
BGH, 10.11.1967 - IV ZR 115/66 (https://dejure.org/1967,1203)
BGH, Entscheidung vom 10.11.1967 - IV ZR 115/66 (https://dejure.org/1967,1203)
BGH, Entscheidung vom 10. November 1967 - IV ZR 115/66 (https://dejure.org/1967,1203)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 49, 45
  • NJW 1968, 51
  • MDR 1968, 129
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.04.1966 - IV ZR 28/65

    Wiederholte Scheidungsklage nach § 48 EheG

    Auszug aus BGH, 10.11.1967 - IV ZR 115/66
    Zu einem solchen neuen Scheidungstatbestand gehören Tatsachen, die sich nach der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses zugetragen haben und die, möglicherweise in Verbindung mit den im Vorprozeß gewürdigten oder anderen damals bereits vorhanden gewesenen Tatsachen, ergeben, daß nach diesem Zeitpunkt für den Kläger das Recht entstanden ist, die Scheidung nach § 48 EheG zu verlangen (Urteile des Senats BGHZ 44, 359, 360 [BGH 08.12.1965 - IV ZR 297/64]; 45, 329, 336 [BGH 06.06.1966 - IV ZR 28/65]und FamRZ 1967, 377).
  • BGH, 08.12.1965 - IV ZR 297/64

    Ehescheidung nach § 48 Abs. 2 EheG

    Auszug aus BGH, 10.11.1967 - IV ZR 115/66
    Zu einem solchen neuen Scheidungstatbestand gehören Tatsachen, die sich nach der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses zugetragen haben und die, möglicherweise in Verbindung mit den im Vorprozeß gewürdigten oder anderen damals bereits vorhanden gewesenen Tatsachen, ergeben, daß nach diesem Zeitpunkt für den Kläger das Recht entstanden ist, die Scheidung nach § 48 EheG zu verlangen (Urteile des Senats BGHZ 44, 359, 360 [BGH 08.12.1965 - IV ZR 297/64]; 45, 329, 336 [BGH 06.06.1966 - IV ZR 28/65]und FamRZ 1967, 377).
  • BGH, 30.05.1990 - XII ZR 57/89

    Herabsetzung der Zahlungsverpflichtung für Elementarunterhalt und

    Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht die Geltendmachung des betrügerischen Verhaltens ohne Rechtsirrtum als Vorbringen ansehen, das durch § 323 Abs. 2 ZPO nicht präkludiert ist (vgl. zur gleichliegenden Frage einer Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO Senatsurteil vom 12. Oktober 1983 - IVb ZR 357/81 - FamRZ 1984, 32 sowie auch Senatsurteil vom 3. Februar 1982 - IVb ZR 601/80 - NJW 1982, 1284, 1285 und BGHZ 49, 45, 49 f.).
  • BGH, 03.02.1982 - IVb ZR 601/80

    Erneute Klageerhebung nach rechtskräftiger Abweisung einer Unterhaltsklage -

    Jedenfalls ist es der Klagepartei aufgrund der Rechtskraft des früheren Urteils nicht verwehrt, ihren Anspruch für die Zukunft auf Tatsachen zu stützen, die nach der letzten mündlichen Verhandlung des früheren Rechtsstreits eingetreten sind (BGHZ 49, 45, 47 f.; BGH LM ZPO § 322 Nr. 39).

    Daß sie dabei ihre im früheren Rechtsstreit vertretene Auffassung aufrecht erhalten hat, sie sei schon aufgrund ihres damaligen Gesundheitszustands arbeitsunfähig gewesen, ist unschädlich (vgl. BGHZ 49, 45, 49 f.; RGZ 74, 121, 123 f.).

  • BGH, 25.02.1970 - IV ZR 1040/68

    Anforderungen an die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft - Voraussetzungen für

    Ist im Vorprozeß die auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage nach § 48 Abs. 2 EheG abgewiesen worden, so kann eine neue Klage, sofern sich die Beurteilung der Schuldfrage nicht ändert, nur Erfolg haben, wenn neue Tatsachen, möglicherweise in Verbindung mit früher bereits vorhanden gewesenen, ergeben, daß der beklagte Ehegatte nunmehr die Bindung an die Ehe verloren habe oder zur Fortsetzung der Ehe auch unter für ihn zumutbaren Bedingungen nicht mehr bereit sei (BGHZ 49, 45).
  • BGH, 07.06.1968 - IV ZR 588/68

    Rechtsmittel

    Die neue auf § 48 EheG gestützte Klage kann daher nur Erfolg haben, wenn sie auf Tatsachen gegründet wird, die sich nach der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß zugetragen haben und die ergeben, daß nach diesem Zeitpunkt für den Kläger das Recht entstanden ist, die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG zu verlangen (BGHZ 45, 329 mit Anmerkung LM ZPO § 322 Nr. 56, dazu auch Habscheid, FamRZ 1967, 486; BGHZ 49, 45 mit Anmerkung LM ZPO § 322 Nr. 61).
  • BGH, 16.10.1968 - IV ZR 658/68

    Rechtsmittel

    Die nunmehr neue auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage kann daher nur Erfolg haben, wenn sie auf Tatsachen gegründet ist, die sich nach der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß zugetragen haben und die allein oder im Zusammenhang mit den vom Berufungsgericht neu und unabhängig von der früheren Wertung zu würdigenden Tatsachen ergeben, daß nach diesem Zeitpunkt für den Kläger das Recht entstanden ist, die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG zu verlangen (BGHZ 45, 329 mit Anm. LM ZPO § 322 Nr. 26; BGHZ 49, 45 mit Anm. LM ZPO § 322 Nr. 61).
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